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Kampfhunde

Informationen zur Haltung von Kampfhunden

Um einen Kampfhund zu halten oder zu züchten, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine spezielle Genehmigung. Falls der Nachweis vorliegt, dass keine Kampfhundeigenschaften vorliegen, kann auf die Genehmigung verzichtet werden.

Nachweis der Kampfhundeeigenschaft

  • Ein vorhandener Nachweis über eine bestandene Verhaltensprüfung kann die Kampfhundeeigenschaft widerlegen.
  • Alternativ können Sie eine Verhaltensprüfung beantragen, bei der Grundgehorsam und Verhalten des Hundes in verschiedenen Situationen sowie die eingesetzten Ausrüstungsgegenstände (Leine, Brustgeschirr oder Halsband, Maulkorb) bewertet werden.

Wichtige Punkte zur Verhaltensprüfung

  • Hunde der betroffenen Rassen gelten ab einem Alter von 6 Monaten als Kampfhunde.
  • Stellen Sie sicher, dass der Hund rechtzeitig zur Prüfung angemeldet wird.
  • Der ausgestellte Nachweis besagt, dass der Hund zum Prüfungszeitpunkt vermutlich keine Kampfhund Eigenschaften aufweist.
  • Bei Hunden unter 15 Monaten ist eine Wiederholungsprüfung zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich. 
  • Erweist sich der Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, gilt er unwiderleglich als Kampfhund.

Prüfungsausnahmen

  • Falls Ihr Hund in einem anderen Land bereits eine Prüfung bestanden hat und die Kampfhundeeigenschaft dort amtlich widerlegt wurde, können Sie die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde vorlegen.

Schutz der Bevölkerung

  • Die Kampfhundeverordnung wurde eingeführt, um potenzielle Gefahren durch Kampfhunde zu minimieren. Deshalb ist eine Haltung nur mit behördlicher Erlaubnis gestattet. Diese Erlaubnis wird nur unter strengen Bedingungen vergeben. 

Falls Ihnen die Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes erteilt wird, müssen Sie das Dokument oder eine beglaubigte Kopie jederzeit mit sich führen.  Halten Sie die Erlaubnis immer griffbereit.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an unser Ordnungsamt, Frau Schilling.
E-Mail schreiben
Telefonnummer: 07734 930320

Hier finden Sie die Verordnung des Landes Baden-Württemberg mit Übersicht der Hundrassen

Hier finden Sie weitere Informationen zur Beantragung einer Verhaltensprüfung

Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen

Wenn Sie einen Kampfhund halten oder halten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes.

Die Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn die Kampfhundeeigenschaft Ihres Hundes widerlegt ist.

Zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaften müssen Sie einen bereits vorhandenen Nachweis über eine bestandene Verhaltensprüfung vorlegen oder die Verhaltensprüfung beantragen.

In der Verhaltensprüfung werden der Grundgehorsam und das Verhalten Ihres Hundes in verschiedenen Situationen geprüft. Daneben werden die Ausrüstungsgegenstände für die Haltung des Hundes (Leine, Halsband beziehungsweise Brustgeschirr, Maulkorb) begutachtet.

Ausschlaggebend für das Bestehen der Prüfung ist das Verhalten des Hundes.

Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Hunde der betroffenen Rassen gelten über einem Alter von 6 Monaten als Kampfhund. Die Anmeldung zur Prüfung hat gegebenenfalls rechtzeitig vorher zu erfolgen.
  • Wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, beschränkt sich die darüber auszustellende Bescheinigung auf die Feststellung, dass Ihr Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt.
  • Ist ihr Hund im Zeitpunkt der erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung noch nicht älter als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich.
  • Erweist sich Ihr Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderleglich als Kampfhund.
  • Hat Ihr Hund schon in einem anderen Land erfolgreich eine Prüfung abgelegt und ist die Kampfhundeeigenschaft dort durch amtliche Feststellung widerlegt worden, können Sie die vorhandene Bescheinigung bei der zuständigen Behörde vorlegen. Für Einzelheiten wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.

Voraussetzungen zur Zulassung zur Verhaltensprüfung

Voraussetzungen zur Zulassung zur Verhaltensprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut.

Nicht zur Prüfung zugelassen werden Hunde,

  • die wegen Täuschungsversuchs des Halters oder der Halterin bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind,
  • die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung nicht bestanden haben,
  • deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihren Hund anmelden, erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Antragsformular mit Erhebungsbogen sowie Hinweise zur Prüfung. Einzelheiten zu den notwendigen Formularen und Unterlagen erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Die Unterlagen stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldung des Halters oder der Halterin zusammen mit dem ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Verhaltensprüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde.

Die Verhaltensprüfung führt ein ein Tierarzt/eine Tierärztin gemeinsam mit einem sachverständigen Beamten/Beamtin des Polizeivollzugsdienstes durch. Eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden.

Vor Beginn der Verhaltensprüfung werden folgende Informationen erhoben:

  • Name und Anschrift des Hundehalters oder der Hundehalterin
  • Name des Hundes
  • Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps
  • unveränderliche Einzeltierkennzeichnung
  • gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung beziehungsweise Abzeichen

Die Prüferinnen und Prüfer begutachten außerdem die Ausrüstungsgegenstände wie zum Beispiel Leine, Halsband oder Brustgeschirr, Maulkorb und bewerten die Angaben im Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung.

Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:

  • Prüfungsteil 1: Grundgehorsam
  • Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers oder der Hundeführerin
  • Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen
  • Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen
  • Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren
  • Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize

Fristen

Der Zeitraum bis zur Durchführung zur Verhaltensprüfung ist je nach Gemeinde unterschiedlich.

Melden Sie Ihren Hund frühzeitig vor Erreichen eines Alter von sechs Monaten zur Verhaltensprüfung an, damit die Verhaltensprüfung rechtzeitig durchgeführt werden kann oder Sie im Falle des Nichtbestehens der Prüfung eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes beantragen können.

Erforderliche Unterlagen

Antrag zur Prüfung:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ausgefülltes Antragsformular mit Erhebungsbogen
  • Nachweis über Tollwutimpfung

zum Prüfungstermin:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • in manchen Fällen: ausgefüllter Erhebungsbogen

Weitere Unterlagen können erforderlich sein.

Hinweis: Sie sollten sich für Informationen über erforderliche Unterlagen vorab an die zuständige Stelle wenden.

Hinweis

Es besteht Leinenpflicht für Hunde der reglementierten Rassen oder Rassetypen auf öffentlichem Gelände. Diese Pflicht besteht auch nach Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Prüfung.

Formulare

Hier finden Sie Informationen zur Hundesteuer